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Wissenswert: Fluggastrechte bei Verspätungen

Wissenswert: Fluggastrechte bei Verspätungen

Meist sind es technische Probleme, die den Flieger zu lange am Boden halten. Für Passagiere können die Folgen wie stundenlanges Warten und verpasste Anschlussflüge sehr ärgerlich sein. Dabei haben sie oft Anspruch auf eine Entschädigung.

Recht auf Ausgleichsleistungen

Egal, ob man auf der Sitzbank schläft, eine ganzen Roman am Stück liest oder Slots gratis online spielt: Stundenlange Wartezeiten auf Flughäfen verderben die Urlaubslaune und können weitere Reiseverzögerungen nach sich ziehen – etwa dann, wenn ein Anschlussflug zum Flugziel verpasst wird. In den meisten Fällen müssen Flugreisende solche Verspätungen nicht hinnehmen: Sie können daraus entstehende Ansprüche bei ihrer Airline geltend machen. Kommt es nicht zur Einigung, bleibt einem immer noch der Weg zur Schlichtungsstelle, einem privaten Dienstleister, einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt.

Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben Fluggäste, wenn sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ zur Verspätung geführt haben. Dazu gehören Unwetter, Streiks und Terrorwarnungen.

Bis zu 600 Euro Entschädigung

Verspätet sich ein Flug länger als drei Stunden oder wird er sogar annulliert, können davon betroffene Passagiere je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung erwarten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich entweder der Startflughafen oder der Sitz der Airline innerhalb der Europäischen Union (EU) befinden.

Die Ansprüche können drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug ausfiel, geltend gemacht werden. Von der Verspätung betroffene Fluggäste können sich zuerst an die Airline wenden. Kommt es zu keiner Einigung, kann sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) gewendet werden. Sie ist generell zuständig für

  • Verspätungen
  • Verpasste Anschlüsse
  • Zugausfälle und Flugannullierungen
  • Nichtbeförderung
  • Überbuchungen
  • Verspätete Ankunft, Beschädigung oder Verlust des Gepäcks

Die söp ist für alle Fluggesellschaften zuständig, die sich ihr angeschlossen haben. Geht es um eine Airline, die sich ihr nicht angeschlossen hat, leitet sie die Beschwerde an die Schlichter beim Bundesamt für Justiz weiter. Die dortige „Schlichtungsstelle Luftverkehr“ ist eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und deshalb eine der europaweit anerkannten Schlichtungsstellen der EU-Kommission.

Kommt es auf diesem Weg zu keiner Einigung, bleibt noch der Weg zu einem Anwalt oder einer Inkassofirma.

Entschädigungshöhe richtet sich nach Flugdistanz

Bei Verspätungen ab drei Stunden und gestrichenen Flügen haben Fluggäste Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für die Zeit, die sie durch die Verspätung oder den Flugausfall verloren haben. Außerdem haben Passagiere Anspruch auf einen Ausgleich, wenn Passagiere wegen Überbuchung nicht befördert werden konnten, aber rechtzeitig am Gate erschienen sind.

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab. Bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen ist die direkte Fluglinie maßgeblich.

Bildquelle: Thinkstock, 180110401, iStock, michaeljung

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